Abwandlung: In der Abwandlung waren Alfred und Bernd wieder im Auto auf der Rückfahrt vom Auswärtsspiel in Leipzig. Beim Überqueren eines Zebrastreifens übersieht Bernd den Fußgänger Friedrich (F) und verletzt ihn am Bein. Friedrich verlangt nun von Alfred Schadensersatz. Alfred verweist auf den Fahrfehler von Bernd
I. Anspruch des Friedrich gegen den Gesellschafter Alfred auf Zahlung der Behandlungskosten gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB
Friedrich könnte gegen Alfred einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von
3.000,00 € gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB geltend machen, insofern Alfred eine geschützte Rechtsgutverletzung durch Bernds fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.[1] Eine dogmatische Prüfung der Haftung des Alfred als Gesellschafter ist vorzunehmen.
1. Rechtsgutverletzung
Absolute Rechtsgüter könnten gem. § 823 Abs. 1 BGB das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht sein. In dem angegebenen Fall liegt die Vermutung nahe, dass das absolut geschützte Rechtsgut, hier der Körper von Friedrich, verletzt sein könnte.[2] Friedrich hat sich eine Beinverletzung zugezogen. Somit liegt eine Rechtsgutverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor.
2. Handlung
Bernd hat Friedrich angefahren. Somit hat er i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB eine Handlung vorgenommen.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Die Handlung müsste in einem Kausalzusammenhang zu der Rechtsgutverletzung stehen.[3] Die Verletzung eines Rechtsgutes müsste durch ein Verhalten des Bernd erfolgt sein.54 Bernd fuhr mit dem Auto und übersah Friedrich, sodass eine Kausalität für die Rechtsgutverletzung zu bejahen ist. Hätte sich Bernd dem Zebrastreifen vorsichtig angenähert, wäre eine Verletzung des Beins von Friedrich nicht erfolgt. Die unterlassene Sorgfaltspflicht auf der öffentlichen Straße ist damit kausal für die entstandene Rechtsgutverletzung.[4]
4. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung
Durch die Beteiligung am Straßenverkehr müsste Bernd in seinem Herrschaftsbereich eine Gefahrenquelle geschaffen haben. Rechtfertigungsgründe für das Anfahren des Friedrich liegen nicht vor. Der Herrschaftsbereich von Bernd ist das Fahrzeug, welches er benutzte.[5] Da er sich einem Zebrastreifen unachtsam annäherte und dadurch einen Fußgänger angefahren hat, liegt die Annahme nahe, dass keine Vorkehrungen getroffen wurden, die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten.[6] Hätte Bernd seine Verkehrssicherungspflichten eingehalten, wäre Friedrich durch die Unachtsamkeit des Bernd nicht verletzt worden. Durch Eröffnung der Gefahrenquelle seitens des Bernd ist er in Verantwortung und in der Lage gewesen, eine Gefahrenabwehr zu schaffen.[7] Eine Gefahrenabwehr ist gegeben, wenn notwendige Vorkehrungen getroffen werden, um Schädigungen anderer weitestgehend zu vermeiden.[8] Eine Übertragung der Verantwortung auf Friedrich kann hier nicht getroffen werden.[9] Es ist anzunehmen, dass die Gefahr nicht vorhersehbar war. Zum einen geht der menschliche Verstand dem Grunde nach, dass beim Überqueren des Zebrastreifens die Autos vor dem Zebrastreifen anhalten. Zum anderen erfolgte eine Wiederholung der Unachtsamkeit des Bernd. Dies leitet man aus der Passage „schon wieder“ ab. Eine Schuld ist Friedrich nicht vorzuwerfen und somit auch keine Verantwortung. Folglich handelt Bernd rechtswidrig.
5. Verschulden
Bernd müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die Fahrlässigkeit ist an einem objektiven Maßstab zu beurteilen.[10] Vorliegend stellt sich die Frage der Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Aufgrund einer Wiederholung der Unachtsamkeit im Straßenverkehr und in Anbetracht dessen, dass Friedrich sich beim Annähern des Fahrzeugs auf dem Zebrastreifen befand, ist die Sachlage unabhängig der Wetterlage bzw. guter Sicht als wiederholte Fahrlässigkeit zu beurteilen.62 Eine Rechtsgutverletzung des Friedrich hätte beim vorsichtigen und achtsamen Annähern des Zebrastreifens verhindert werden können. Bernd hat keine Vorkehrungen im Sinne einer Verkehrssicherung getroffen und hat somit fahrlässig und schuldhaft i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB gehandelt.
6. Schaden
Die Beinverletzung des Friedrich ist ein immaterieller Schaden i.S.d. § 253 BGB, der bei Verletzungen von höchstpersönlichen Rechtsgütern durch Schmerzensgeld entschädigt werden kann, vgl. § 253 Abs. 2 i.V.m. § 823 BGB. Die durch den Zusammenstoß erlittenen Verletzungen am Bein stellen einen immateriellen Schaden dar. Das Schmerzensgeld fordert Friedrich wegen der entstandenen Verletzung am Körper. Folglich kann Friedrich von Bernd eine billige Entschädigung (Schadensersatz/Schmerzensgeld) verlangen. Die Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes richtet sich nach Abwägung der Umstände im Einzelfall.[11] Vorliegend wird die Annahme einer adäquaten Höhe des Schmerzensgeldes getroffen.
7. Zwischenergebnis
Friedrich kann von dem Gesellschafter Bernd Schmerzensgeld gem. § 823 Abs. 1 BGB verlangen.
8. Anwendbarkeit von § 128 HGB
Die Verpflichtung des Gesellschafters könnte sich aus der Doppelverpflichtung oder aus der Akzessorietätstheorie ergeben.
aa) Doppelverpflichtung
Eine Doppelverpflichtung der Haftung könnte greifen. Wenn eine Doppelverpflichtung vorliegt, haften neben der GbR auch die Gesellschafter, die vertraglich mitverpflichtet werden.[12] Für die Haftungsentscheidung des Alfred ist die Vertretung des Bernd maßgebend.[13] Der Gesellschafter Bernd vertritt nicht nur die GbR, sondern auch den Gesellschafter Alfred i.S.d. § 709 BGB. Bernd fährt mit Alfred im Auto zu dem gemeinsamen Ziel und handelt somit im Interesse von Alfred. Die Haftung erfolgt dann, wenn ein rechtsgeschäftliches Handeln vorliegt. Die Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB greift jedoch nicht bei Delikten ein, sodass im vorliegenden Sachverhalt eine Doppelverpflichtung keine Anwendung finden kann.66 Somit könnte Alfred nicht in Anspruch genommen werden, für den Schaden aufzukommen.
bb) Akzessorietätstheorie
Die Haftung des Alfred könnte an § 128 HGB geknüpft sein. Alfred und Bernd waren zum Zeitpunkt des Unfalls Gesellschafter der o.g. GbR. Eine gesetzliche Norm zur Regelung hinsichtlich der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter ist im BGB nicht enthalten. Aufgrund der Akzessorietätstheorie des BGH vom 2001, können die Gesellschafter akzessorisch für Gesellschafterverbindlichkeiten analog i.S.d. § 124 Abs. 1 HGB haften.[14] Durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR haften die Gesellschafter gem. § 128 HGB analog zu der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen.68 Die Konsequenz ergibt sich durch die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der GbR.[15] Das Argument, dass es sich hier um eine analoge Haftung handelt, war die Ähnlichkeit und der fließende Übergang von der GbR zur oHG. Die Unterscheidung der Doppelverpflichtung und der Akzessorietät liegt im Schuldgrund.
Die Akzessorietät greift bei rechtsgeschäftlicher und bei deliktischen Handlungen. Alfred haftet gem. § 128 HGB.
9. Verbindlichkeit der GbR
Friedrich hat ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 € gegenüber der GbR, sodass seitens der GbR dem Grunde nach eine Verbindlichkeit besteht. Aufgrund der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht des Gesellschafters Bernd muss der Gesellschaft das Fehlverhalten von Bernd zurechenbar sein gem. § 31 BGB. Mithin haftet Bernd nach § 823 BGB Abs. 1 BGB, weshalb die GbR über § 31 BGB analog für die Verbindlichkeiten der GbR haftet.
10. Haftung des Alfred
Alfred und Bernd begründen gemeinsam eine GbR, weshalb Alfred Gesellschafter der GbR ist. Bernd haftet gem. § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung des Bernd wird auf die GbR analog übertragen gem. §§ 124, 128 HGB i.V.m. § 31 BGB. Alfred haftet als Gesellschafter für die deliktische Verbindlichkeit der GbR.70
11. Ergebnis
Friedrich hat gegen Alfred einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 3.000,00 €.
III. Gesamtergebnis
Friedrich hat ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000,00 € gegenüber Alfred und kann von ihm persönlich gem. § 823 BGB i.V.m. § 128 HGB Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
[1] Vgl. BGH, urteil v. 11.07.2007 – XII ZR 197/05. [2] Vgl. Wandt, Gesetzliches Schuldverhältnisse-Deliktsrecht, Schadensersatz, Bereicherungsrecht, GoA, Auflage v. 26.11.2018, § 16, Rn. 4. [3] Vgl. Vito Roberto, Haftpflichtrecht, 2. Auflage, Stämpfli Verlag, S. 96, Rn. 08.03. 54 Vgl. Rengier, AT, § 13, Rn. 8; BGH, Urteil v. 18.12.2008 – IX ZR 12/05, Rn. 17.3. [4] Vgl. BGH, Urteil v. 07.02.2012 – VI ZR 63/11. [5] Vgl. BGH, Urteil v. 14.11.1991 – III ZR 4/91. [6] Vgl. Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rn. 46. [7] Vgl. Staudinger/Löwisch, § 276 Rn. 30. [8] Vgl. Rotermund/Kraft, Rn. 274. [9] Vgl. BGH NJW, 1994, 945. [10] Vgl. BGH 4 StR 442/18, Urteil v. 25.04.2019 (LG Frankfurt am Main). 62 Vgl. AG Ansbach, Urteil v. 13.07.2015 – 1C 1724/13. [11] Vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2018 – 22 U 97/16. [12] Vgl. BGH, Urteil v. 07.04.2003 – II ZR 56/02; Urteil v. 18.07.2006 – XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1662 Rn. 34. [13] Vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2001, AZ. 331/00, BGHZ 1446, 341. 66 Vgl. K. Schmidt, NJW 2003, (1898ff.). [14] BGH, Urteil v. 08.02.2011 – II ZR 263/09, Rn. 30a; BGH Urteil v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341. 68 BGH, Urteil v. 29.01.2001, AZ. 331/00; Altmeppen, NJW 2003- 1553 (1554 ff.) sowie Canaris, ZGR 2004, 69 (109ff.); Vgl. BGH, Urteil v. 27.09.1999 – II ZR 371/98, NJW 1999, 3483. [15] Vgl. BGH, Urteil v. 29.01.2019 – II ZR 331/00, 1056. 70 Vgl. BGH, Urteil v. 24.02.2003 – II ZR 385/99.
Comments