Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland.
Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:
bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:
Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).
Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:
Trusts
Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.
Geldbuße und Ordnungswidrigkeiten
Die Bußgelder bei Verstößen von Vorschriften im Kontext mit dem Transparenzregister können gravierend sein.
Für leichtfertige Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten ist im GwG ein Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € vorgesehen; für vorsätzliche Verstöße bis zu 150.000 € (§ 56 Abs. 1 S. 2 GwG).
Bei besonders schweren Verstößen in Verbindung mit dem Transparenzregister (sog. schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße) gilt der der Bußgeldrahmen des § 56 Abs. 3 GwG. Dieser kann (der größere Betrag gilt) bis zu EUR 1 Mio. betragen.
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