Autor: Ramin Hosseini www.rhotax.de, kontakt@rhotax.de Frankfurt, 05. Mai 2021
Drei wesentliche Ursachen für eine Abschreibung von Vermögensgegenständen jeweils anhand eines Beispiels. Zwei bekannte Methoden der Abschreibung.
Einleitung
In diesem Augenblick beeinträchtigt die Covid-19 Krise nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer weltweit. Der Absatzmarkt wird durch die drastischen Einschränkungen stark beeinträchtigt. Unternehmen können nur noch beschränkt Waren produzieren und verkaufen. Für einige Wochen gab es einen Stillstand der Produktionsmaschinen, da Unternehmen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr schließen mussten. Die Bundesregierung unterstützt sie in der Corona-Krise mit Kurzarbeitergeld, Zuschüssen und Steuerstunden.[1] Die Frage, wie stark das Kaufverhalten der Konsumenten nach der Corona-Krise ist, ist berechtigt. Denn Unternehmen, die nicht wissen, wann die Nachfrage zurückkehrt, werden weitere Investitionen gut überdenken. Die h. M. vertritt die Ansicht, dass durch günstigere Abschreibungsbedingungen das Investitionspotenzial der Unternehmen gestärkt wird. Durch Ausschöpfungen von Abschreibungen mindert sich die Steuerbelastung des Unternehmens. Der Effekt folgt, dass Unternehmen durch Anschaffungen von Wirtschaftsgütern in die Zukunft investieren, da die Nachfrage ohnehin zukünftig steigen wird.
Der Fokus dieser Scientific Essay ist auf die wesentlichen Ursachen der Abschreibungen von Vermögensgegenständen und deren Abschreibungsmethoden gerichtet. Dem Leser dieser Scientific Essay sollen die Ursachen der Abschreibung anhand jeweils eines Beispiels sowie die Methode der linearen und der degressiven Abschreibungen nahegebracht werden. Mittels einer kurzen Systematisierung der Begrifflichkeiten wird das Thema „Ursachen von Abschreibungen von Vermögensgegenständen und deren Abschreibungsmethoden“ verständlich konstatiert. Aufgrund der Dynamik im Steuerrecht ist es wichtig, eine klare Abgrenzung der Definition und der juristischen Theologien steuerrechtlicher, handelsrechtlicher sowie internationaler Begriffe hervorzuheben.
Während Gegenstände im Handelsrecht als „Vermögensgegenstände“ (§§ 252, 253 HGB) und im Steuerrecht als „Wirtschaftsgüter“ (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 EStG) bezeichnet werden, werden sie in der internationalen Rechnungslegung (IFRS) hingegen als „Asset“ (IFRS 13.11) bezeichnet. Der Begriff „Asset“ wird im deutschsprachigen Raum als „Vermögenswert“ übersetzt. Der unterschiedliche Sprachgebrauch lässt sich von den wissenschaftlichen Auseinandersetzungen der Ziele und Aufgaben des Jahresabschlusses ableiten.2 Erwähnenswert ist zum einen die Vorstellung einer statischen Bilanzauffassung (Niecklisch 1923), die an das Vorsichtsprinzip, also das „Schuldendeckungspotential“ geknüpft ist.[2] Vermögensgegenstände umfassen Sachen, Rechte und Schulden (vgl. §§ 253, 266 HGB). Im Falle eines Insolvenzverfahrens können die Gläubiger auf einen werthaltigen Gegenstand zurückgreifen, da Vermögensgegenstände verkehrsfähig- und verwertbar sind. Mit dem Kompromiss des Käufers und des Verkäufers entsteht ein Wert, der durch den Markt bestätigt wird (Objektivierung). Im Gegensatz zum Handelsrecht verfolgt das Steuerrecht das Ziel der periodengerechten Gewinnermittlung, d.h. die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage.[3] Die Anlehnung des Gedankens der Steuerbilanz folgt der dynamischen Bilanzauffassung.[4] Die dynamische Bilanzauffassung umfasste mithin auch eine Aktivierung sämtlicher wirtschaftlicher Vorteile und Möglichkeiten, sowie auch wirtschaftlicher Lasten.[5] Die Rechtsprechung wandte sich Ende der 1960er Jahre von der dynamischen Bilanzauffassung ab, da sie dazu führte, dass Unternehmen alles, was in späteren Jahren von Nutzen sein könnte, aktivierten.[6] Dadurch war es keine Seltenheit, dass man den Ansatz eines „Nonvaleurs“, also eines nicht werthaltigen, kaufmännisch abgewogenen Vermögensgegenstandes in der Bilanz ansetzte. Seither sind die Begriffe „Vermögensgegenstand“ und „Wirtschaftsgut“ inhaltlich paritätisch.[7] Zur einfacheren Verständlichkeit verwende ich lediglich den Begriff des Vermögensstandes.
Geht man bei dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon aus, dass ein Vermögensgegenstand dem Unternehmen zuzuordnen und zu aktivieren ist, ist eine zeitliche Betrachtungsweise des Vermögensgegenstandes maßgebend.[8] Die zeitliche Betrachtungsweise unterscheidet sich in der nicht zeitlich befristeten Nutzungsdauer, wie zu Beispiel des Ansatzes eines nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstandes. Ein Beispiel hierfür sind die Aufwendungen, die für die Übertragung einer Domain an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden.[9] Die wesentlichen Ursachen von Abschreibungen werden hinsichtlich der zeitlich befristeten Vermögensgegenstände thematisiert. Vermögensgegenstände sind Gegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, weshalb die Anschaffungs-/Herstellungskosten um Abschreibungen zu vermindern sind (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB). Die Gegenstände werden in Bilanzpositionen aufgenommen (vgl. § 266 HGB). Unternehmen haben zwei Möglichkeiten, Vermögensgegenstände anzusetzen. Entweder der unternehmerische Gegenstand kann aktiviert werden, dann verfolgt der Unternehmer in der Regel eine niedrige Steuerbemessungsgrundlage. Dies entsteht dadurch, dass der Unternehmer die Kosten für einen Vermögensgegenstand sofort als Aufwand verbucht. Die andere Möglichkeit ist, die Kosten für einen Vermögensgegenstand zu aktivieren, d.h. die Kosten mindern nicht den Gewinn, sondern werden im Anlagevermögen ausgewiesen. Der zu aktivierende Vermögensgegenstand ist dann die Abschreibungsbemessungsgrundlage. Der Vorteil der Aktivierung liegt darin, dass das bilanzielle Eigenkapital des Unternehmens steigt.
Die Abschreibungsbemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von zeitlich befristeten Vermögensgegenständen (§§ 253, 255 HGB). Fremdübliche Kosten, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sind dem Vermögensgegenstand zuzurechnen (vgl. § 255 Abs. 1 S. 1 HGB). Auch gehören nachträgliche Nebenleistungen, die dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können, zu den Anschaffungskosten (vgl. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB werden wie folgt ermittelt:
Der Begriff „Abschreibung“ ist ein handelsrechtlicher Begriff (vgl. § 253 Abs. 3 HGB). Bei dem Begriff „Abschreibung“ handelt es sich um den steuerlichen Begriff der „Absetzung für Abnutzung“ (§ 7 Abs. 1 EStG). Unter Abschreibungen versteht man die Erfassung zeitlicher Wertminderungen des Anlagevermögens und Umlaufvermögens. Aus Vereinfachungsgründen benutze ich lediglich den handelsrechtlichen Begriff der „Abschreibung“.
Die Erfassung der Wertminderung ist für beweglichen Vermögensgegenstände, immateriellen Vermögensgegenstände, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und für Gebäudeteile vorzunehmen (EStR R 7.1 Abs. 1, Abs. 2). Bewegliche Wirtschaftsgüter können sein: Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) und gem. § 95 BGB Scheinbestandteile (EStR R 7.1 Abs. 1, Abs. 2). Mit den linearen Abschreibungen wird der Zweck verfolgt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten über die Jahre der vorhersehbaren Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes planmäßig als Aufwand zu verteilen (§ 253 Abs. 3 HGB). Entscheidet man sich für die lineare Abschreibung, gilt der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1Nr. 6 HGB. Das bedeutet, dass wenn man sich für eine Abschreibungsmethode entscheidet, diese für den betreffenden Vermögensgegenstand beizubehalten ist. Das entsprechende Pendant zu der planmäßigen Abschreibung, ist die außerplanmäßige Abschreibung. Die außerplanmäßige Abschreibung bildet nicht vorhersehbare Wertminderungen (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB).[10]
Die Erfassung zeitlicher Wertminderungen des Anlagevermögens und Umlaufvermögens haben verschiedene Ursachen. Die Abschreibung kann als Subvention seitens des Staates angesehen werden. Dies ist bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 6 Abs. 2, 2a EStG der Fall bzw. bei der Sonderabschreibung i.S.d. § 7g Abs. 5 EStG. Der Gesetzgeber erlaubt den Steuerpflichtigen, bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens direkt als Aufwand zu berücksichtigen. Dadurch sinkt die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen. Der Werteverzehr des Anlagengutes kann Ursachen technischer Natur haben oder kann wirtschaftlich oder zeitlich bedingt sein.
Technische Ursachen
Eine technische Wertminderung kann durch den Gebrauch des Vermögensgegenstands erfolgen. Eine aktivierte Maschine, die zur Erstellung von Produkten eingesetzt wird, verliert nicht nur durch den täglichen Gebrauch an Wert, sondern auch durch das Umschwenken des Kaufverhaltens der Verbraucher. Eine Maschine, die hauptsächlich für einen bestimmungsmäßigen Gebrauch hergestellt wurde, kann mit der Zeit wertlos werden. Die Wertminderung ist auf einen Verschleiß zurückzuführen. Ein weiteres Beispiel für eine technische Abnutzung können ständig im Gebrauch befindliche Möbelstücke sein.[11]
Wirtschaftliche Ursachen
Wirtschaftliche Ursachen liegen vor, wenn Vermögensgegenstände, die nach einem außergewöhnlichen Ereignis, wie zum Beispiel einer technischen Neuerung oder einer Fehlinvestition im Rahmen der betrieblichen Betätigung keinen Einsatz mehr finden. Werden hochwertigere Alternativen auf dem Markt angeboten, erfolgt meistens eine Produktionsumstellung, die einen
Ersatz der früheren Maschine mit sich bringt. Der Vermögensgegenstand (zum Beispiel eine Produktionsmaschine) ist zwar weiterhin funktionsfähig, jedoch ohne Nutzen und deshalb weitestgehend nicht mehr werthaltig (technisch überholt). Durch Fehlinvestitionen können beispielsweise Maschinen für die unternehmerische Tätigkeit nutzlos sein und somit mit kaum einem realen Wert in den Büchern stehen. In diesem Fall ist ebenfalls eine Abschreibung vorzunehmen. Die Abschreibung erfolgt aufgrund einer nicht vorhersehbaren Wertminderung und ist daher als außerplanmäßige Abschreibung zu berücksichtigen.
Zeitliche Ursachen
Ein Beispiel für zeitliche Ursachen von Abschreibungen können gewerbliche Schutzrechte sein, wie beispielsweise Patente. Dadurch gelingt es dem Unternehmer, die technisch verwertbare, geistige Leistung rechtlich zu schützen. Ein Beispiel für eine zeitliche Ursache ist die Laufzeit eines Patents die 20 Jahre beträgt.[12] Das Patent ist ein rechtlicher Schutz des Unternehmers. Verliert der Unternehmer sein Patent, sinkt der Wert des Patents auf 0 EUR.[13]
Rechtliche Ursachen für Abschreibungen entstehen durch Gesetzesänderungen oder der zeitlichen Befristung von Verträgen und Schutzrechten (zum Beispiel Mietverträge, Rechte, Lizenzen etc.).
Methoden der Abschreibung
Bei der planmäßigen Abschreibung sind die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird (§ 253 Abs. 3 S. 2 HGB). Eine bestimmte Abschreibungsmethode schreibt das HGB nicht vor. Nichtsdestotrotz sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden, sowie das Vorsichts-/ und
Imparitätsprinzip zu wahren (§ 252 Abs.1 Nr. 4 HGB). In Betracht kommen lineare, degressive und progressive Methoden. Nachfolgend wird auf die lineare und degressive Methode eingegangen.
Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig (linear) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (§ 7 Abs. 1 S.1 EStG). Der Abschreibungsbetrag ergibt sich, wenn man den Abschreibungssatz (AfA-Satz in %) auf die Anschaffungskosten anwendet. Die betriebsgewöhnliche Nutzung kann man schätzen bzw. aus der veröffentlichten Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen entnehmen. Die Tabelle wird als „AfA-Tabelle“ (Abschreibungstabelle) bezeichnet und beinhaltet Anhaltspunkte bzw. Vorschläge der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Erfolgt die Anschaffung mitten im Jahr, so vermindert sich der Abschreibungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat (pro-rata-temporis-Regel), der dem Monat der Anschaffung vorangeht (§ 7 Abs.1 S. 4 EStG). Bei der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung wird der Abschreibungsbetrag ebenfalls zeitanteilig angesetzt (R 7.4 Abs. 8 S. 1 EStR 2012). Der Abschreibungsbetrag wird aus Vereinfachungsgründen nur für volle Monate der Nutzung berücksichtigt. Die lineare Abschreibung kommt bei allen abnutzbaren beweglichen (zum Beispiel ein betrieblich genutzter Personenkraftwagen) und unbeweglichen (zum Beispiel ein betriebliches Gebäude) Vermögensgegenständen zur Anwendung (vgl. Abschnitt Abschreibungen).
Die lineare Abschreibung wird wie folgt ermittelt:
Jährlicher Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Beispiel: Unternehmer A erwirb ein Kraftfahrzeug, das zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Die Bestellung des Kraftfahrzeuges erfolgt am 15.06.2019. Das Fahrzeug wurde am
20.06.2019 überwiesen und am 05.07.2020 geliefert. Der Unternehmer hat für das Fahrzeug 11.900,00 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer entrichtet. Alle notwendigen Modalitäten sind gegeben und dem Unternehmer liegt eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG vor. Der Unternehmer möchte wissen, mit welchem Buchwert das Fahrzeug zum 31.12.2019 auszuweisen ist.
15.06.2019
Die Bestellung stellt eine Anfrage da, ohne Voraussetzung einer Abschreibung bzw. Aktivierung des Fahrzeugs.
20.06.2020
Keine Aktivierung und keine Abschreibung des Fahrzeugs, da noch kein wirtschaftlicher Übergang vorliegt.
05.07.2020
Mit der Lieferung des Fahrzeugs ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Unternehmer übergegangen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO). Mit der Eigentumsübertragung beginnt der Abschreibungsbeginn.[14]
31.12.2019
*6 Jahre[16]
Die Vorschriften der degressiven Abschreibung sind im § 7 Abs. 2 EStG zu finden. Nach der
„Unternehmenssteuerreform 2008“ ist die degressive Abschreibung nicht mehr zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG). Bei der degressiven Abschreibung wird ein konstanter Abschreibungsprozentsatz auf die Anschaffungskosten bzw. den Restbuchwert angewendet. Deshalb wird die degressive Abschreibung auch „Buchwertabschreibung“ genannt (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 EStG). Dadurch ergibt sich eine von Jahr zu Jahr fallende Abschreibung.[17] Die Abschreibung erfolgt in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) und ist gem. § 7 Abs. 2 S.1 EStG nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden. Die geometrisch-degressive Abschreibung wird wie folgt ermittelt:
Jährlicher Abschreibungsbetrag = Prozentsatz x Buchwert zu Beginn jedes Jahres
Der angewandte Prozentsatz kann grundsätzlich nicht verändert werden. Im Handelsrecht gibt es keine Vorschrift der Begrenzung des Prozentsatzes, weshalb man sich an den steuerrechtlichen Vorschriften orientiert. Steuerrechtlich gelten folgende Anwendungszeiträume des linearen Abschreibungsprozentsatzes:
Der Abschreibungssatz dürfte steuerrechtlich bei Vermögensgegenständen, die vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 angeschafft wurden, das Dreifache der linearen Abschreibung betragen aber maximal 30 % nicht übersteigen. Die geometrisch-degressive Abschreibung ist ab dem Jahr 2008 nicht mehr anwendbar. Für Vermögensgegenstände die nach dem 01.01.2011 angeschafft wurden, darf die Form des § 7 Abs. 2 EStG steuerrechtlich keine Anwendung finden. Jedoch gilt für das Handelsrecht kein Verbot.
Eine weitere Form der Abschreibungsmethode ist die arithmetisch-degressive (digitale) Methode. Bei dieser Form werden die Abschreibungsbeträge jährlich um denselben Degressionsbetrag vermindert (§ 7 Abs. 5 EStG). Der konstante Betrag wird als Degressionsbetrag bezeichnet. Die Abschreibungssätze werden im Gegensatz zu der linearen Abschreibung bei der degressiven Abschreibung mit Bruchteilen berechnet. Der Vorteil dieser Methode ist, dass am Ende der Nutzungsdauer kein Restbuchwert in den Büchern verbleibt. Diese Form findet auch im Handelsrecht Anwendung (vgl. § 253 Abs. 3 HGB). Aus steuerrechtlicher Sicht finden die digitale Abschreibung und die Abschreibung in fallenden Staffelsätzen für das Steuerrecht keine Anwendung.[15] Diese Abschreibungsform erfährt lediglich noch in der Betriebswirtschaft Bedeutung. Bei der degressiven Abschreibung wird der Vermögensgegenstand am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht voll abgeschrieben. Es bleibt immer ein bestimmter Restbetrag übrig. Deshalb muss am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf die Abschreibungsmethode der linearen Abschreibung umgestellt werden (§ 7 Abs. 3 EStG). Die Umstellung erfolgt in dem Jahr, in dem der lineare Abschreibungsbetrag höher ist als der fortgesetzte degressive Abschreibungsbetrag.
Unternehmen haben im Anlagevermögen Gegenstände bzw. Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen sollen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Das Anlagevermögen soll im Unternehmen langfristig verbleiben. Da Gegenstände, wie zum Beispiel ein Fahrzeug, wegen des täglichen Gebrauchs an Wert verlieren, ist der Werteverlust buchhalterisch durch Abschreibungen zu erfassen. Dies geschieht dadurch, dass der Anschaffungswert auf die Nutzungsdauer verteilt wird. Der Werteverlust des Anlagevermögens kann zum Beispiel durch den technischen Fortschritt, natürlichen Verschleiß (Gebrauch) oder sonstiges gemindert werden. Soweit die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes geklärt ist, kann man mit Hilfe des Kaufpreises bzw. der Anschaffungskosten die Wertminderung p.a. wie folgt ermitteln. In der linearen Abschreibung ist der Abschreibungsbetrag jedes Jahr identisch. Bei der linearen Abschreibung müssen wir die Anschaffungskosten (AK) nehmen und den Restbuchwert abziehen (RBW) und dieses Ergebnis durch die Nutzungsdauert dividieren. Die Formel lautet: Abschreibung = AK – RBW / ND. Die Anschaffungskosten können durch Anschaffungsnebenkosten (Montage, Versicherung etc.) erhöht werden, soweit die Nebenkosten direkt dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden und diesen in einen betriebsbereiten Zustand versetzen (vgl. § 255 Abs. 1 HGB).
Die degressive Abschreibung kann als Abschreibungsmethode für Vermögensgegenstände oder Investitionsgüter gewählt werden. Mit dieser Abschreibungsmethode war es möglich, für die ersten Jahre eine höhere Abschreibung zu erzielen. Dadurch können Unternehmen ihre Steuerlast senken. Die degressiven Beträge bauen sich von Jahr zu Jahr ab. In den degressiven Abschreibungen unterscheidet man zwischen der geometrisch-degressiven Abschreibung und der arithmetisch-degressiven Abschreibung.
Um der Frage gerecht zu werden, welche Methode aus wirtschaftlicher Sicht günstiger ist, folgt nun ein Vergleich der Aschreibungen.
Eine Maschine, deren Anschaffungswert 60.000,00 EUR beträgt, hat eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Erstellt wird ein Abschreibungsplan mit dem Ausweis einer degressiven Abschreibung (Maximalsatz aus Vereinfachungsgründen 20 %).
Vergleich
Aus der Tabelle lässt sich erkennen, dass die degressive Abschreibung im ersten Jahr eine höhere Abschreibung, als die lineare ausweist. Die degressive Abschreibung ist realitätsnäher, da die Wertminderung eines Anlagevermögens nicht proportional ist. Danach befindet sich der degressive Abschreibungsbetrag unter dem linearen Abschreibungsbetrag. Die Auswahl der Abschreibungsmethode könnte dem Unternehmen in den ersten Jahren helfen, seine Steuerlast zu senken (Minderung des ausschüttungsfähigen Gewinns). Dadurch kann die Steuerersparnis in weitere Investitionsgüter einfließen. Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sowie eine Ausweitung der Abschreibungsmethoden, könnten den Unternehmen eine große wirtschaftliche Erleichterung sein. Verkürzte Abschreibungszeiträume können ebenfalls eine Stütze sein. Da die lineare und degressive Abschreibung zeitabhängig ist, wäre eine Kombination mit der leistungsabhängigen Abschreibungsmethode sinnvoll. Die leistungsabhängige Abschreibung ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden. Die Erfassung der Wertminderung wird entsprechend der Inanspruchnahme bzw. Leistungsabgabe eines Gegenstandes aufwandsgemäß verbucht. Das heißt, dass die Abschreibung bei Vermögensgegenständen anhand ihrer Leistung und deren Verschleiß bemessen wird (§ 7 Abs. 1 S. 6 EStG, R 7.4 Abs. 5 S. 2 EStR 2012).
Literatur und interessante Beiträge
Moxter, Adolf, Bilanzlehre, Band 1: Einführung in die Bilanztheorie, 3. Aufl., Januar 1984, 9783409116053
Simons, Dirk/ Ruhnke, Klaus, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 4 Auflage, 23.04.2018, 9783791037592
Wehrheim, Michael/Gehrke, Matthias/Renz, Anette, Die Handels- und Steuerbilanz, 4. Auflage, München, 26.09.2016, ISBN 978-3-8006-5281-5
International Financial Reporting Standards (IFRS) 2019, English & German edition of the official standards approved by the EU, 13. Auflage 2019, ISBN 978-3-527-50982-9
Freidank, Prof. Dr. Carl-Christian / Weber, Prof. Dr. Stefan C. / Velte, Dr. Patrick, Hamburg, Aktivierungskonzeption nach Handels- und Steuerrecht sowie nach IFRS, Hamburg WISU 89/12/ 1107
Michael Birkner / Lutz-Dieter Bornemann, Rechnungswesen in der Immobilienwirtschaft, ISBN 978-3-648-05030-98. Auflage, S. 219
BMF, Corona-Schutzschild v. 23.04.2020
Bilanztheorie Frank/Velte 2008, S. 711 ff.
Adolf Moxter, 1986
Eichhorn (Maßgeblichkeitsprinzip 2001, S. 43
Michael Wehrheim, Vahlen, 4. Auflagen, S. 141
BFH-Urteil v. 26.10.1987
Michael Wehrheim, Vahlen, 4. Auflagen, S. 33
BFH v. 19.10.2006 – BStBl 2007 II S. 301
BFH v. 31.01.1986 – BStBl II S. 355
Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Patentschutz v. 18.02.2020
BFH-Urteil vom 22.09.2019 (IV R 1/14), BStBl 2017 II S. 171
Michael Birkner / Lutz-Dieter Bornemann, Rechnungswesen in der Immobilienwirtschaft, 8.
Auflage, S. 219
BFH-Urteil vom 29.05.2018 – IX R 33/16
Groß, Horschnitz / Fanck, Weidner, Finanzen und Steuern Band 1, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 10. Auflage, Juni 2004, ISBN 3-7910-2286-5
Grobshäuser, Uwe / Maier, Walter / Kies, Dieter / Maier, Hartwig, Finanzen und Steuern Band 7, Besteuerung der Gesellschaften, 6. Auflage, 2020, ISBN 978-3-7910-4813-0
[1] BMF, Corona-Schutzschild v. 23.04.2020 2 Vgl. Bilanztheorie Frank/Velte 2008, S. 711 ff. [2] Vgl. Adolf Moxter, 1986 [3] Vgl. Eichhorn (Maßgeblichkeitsprinzip) 2001, S. 43 [4] Vgl. Michael Wehrheim, Vahlen, 4. Auflagen, S. 141 [5] Vgl. Michael Wehrheim, Vahlen, 4. Auflagen, S. 141 [6] Vgl. Michael Wehrheim, Vahlen, 4. Auflagen, S. 141 [7] Vgl. BFH-Urteil v. 26.10.1987 [8] Vgl. Michael Wehrheim, Vahlen, 4. Auflagen, S. 33 [9] Vgl. BFH v. 19.10.2006 – BStBl 2007 II S. 301 [10] Vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009, Az. I R 74/08, BStBl. II, S. 899 [11] Vgl. BFH v. 31.01.1986 – BStBl II S. 355 [12] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Patentschutz v. 18.02.2020 [13] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt, Gebühren für Patentschutz v. 18.02.2020 [14] Vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2019 (IV R 1/14), BStBl 2017 II S. 171 [15]Vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2018 – IX R 33/16
[16] BMF, BStBl I 2000,1532, Fundstelle 4.2.2.1
[17] Vgl. Michael Birkner / Lutz-Dieter Bornemann, Rechnungswesen in der Immobilienwirtschaft, 8. Auflage, S. 219
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